Kennzeichnung für Gold und Platin

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Titan mit Feingold und BrillantMüssen unsere Trauringe oder Schmuckstücke aus Gold, Platin oder anderen Edelmetallen eine Kennzeichnung haben?

Die gesetzlichen Bestimmungen sind europaweit vorgeschrieben, erklären die Preisunterschiede beim Erwerb, helfen vor gefälschten Billigprodukten und definieren eindeutig den prozentualen Anteil an Feingold oder Platin an der gesamten Legierung des Schmuckstücks.

Gold

8k  333/000     33,3% Feingold Anteil
9k  375/000     37,5% Feingold Anteil
14k 585/000    58,5% Feingold Anteil
18k 750/000    75,0% Feingold Anteil
20k 833/000    83,3% Feingold Anteil
24k 999/000    99,9% Feingold
 
 
Platin
PT960              96,0% Feinplatin
PT950              95,0% Feinplatin
 

Seit 2004 ist eine qualitativ minderwertigere Legierung in Deutschland zugelassen worden: Die Kennzeichnung PT585 bedeutet nur 58,5% anteilig Fein Platin. Diese Legierung wird größtenteils von der Schmuckindustrie verwendet um dem stark angestiegenen Börsenkurs entgegenzuwirken. Hiermit sollte Platinschmuck preislich attraktiver und einer größeren Zielgruppe zugänglich gemacht werden. Zum Glück hat sich diese Legierung nicht durchgesetzt, weil sie den Herstellern ermöglicht alle möglichen Metalle beizumischen, die Allergien auslösen können. ( z.B. Zink, Wolfram, Iridium, Kupfer und Nickel)

Silber
AG 999    99,9% Feinsilber
AG 925    92,5% Feinsilbergeh., handelsüblich als Sterling-Silver bezeichnet
AG 835    83,5% Feinsilbergeh., handelsüblich als Besteck-Silber bezeichnet
 

Egal ob ihre Trauringe aus Sterling-Silber,14karat oder18karat Gold bzw. dem sehr exklusiven 960 Platin Titan mit Platin und Brillantgeschmiedet werden, alles muss mit einer Punze (Stempelkennzeichnung) versehen sein, welches den Feingehalt und die Hersteller-Kennzeichnung beinhaltet, z.B.   PT 950 Uli Glaser

Goldschmuck wurde schon sehr früh der Kennzeichnungspflicht unterworfen, gestempelt und durch die unterschiedlichsten landesrechtlichen Gesetze geregelt. Unsere heutige Gesetzgebung über den Feingehalt der Gold und Silberwaren (FeinGehG) trat bereits 1884 in Kraft.

Der § 3 des Gesetzes bestimmt, dass die Kennzeichnung des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten durch ein Stempelzeichen geschieht, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des
Stempelzeichens zu bestimmen.

Gesetzliche Bestimmungen im Ausland:

  • In Österreich regelt seit 2000 das sogenannte Punzierungsgesetz 2000 vom 27.3.2001 die Stempelung  und Kennzeichnung von Edelmetallgegenständen.
  • In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über die Kontrolle des Verkehrs mit  Edelmetallen und Edelmetallwaren, kurz Edelmetallgesetz (EMKG) vom 20. Juni 1933 die Stempelung und Kennzeichnung von Edelmetallgegenständen.
  • In Italien das Decreto Legislativo 22 Maggio 1999, N. 251 (gültig seit dem 9.8.2000)
  • In Great Britain der Hallmarking Act 1973 von 1973 (aktualisiert am 1. Januar 1999)
  • In den USA die ‚Guides for the Jewelry, Precious Metals, and Pewter Industries‘ vom 10.4.2001

 

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